AGB
§ 1 Geltungsbereich
- Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Auftraggeber und IFOHRA für alle Aufträge für Beratungs-, Schulungs- und Programmiertätigkeiten sowie andere Dienstleistungen. Sofern nichts anderes schriftlich oder per E-Mail vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Dienstvertrag. Von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, sind nur anwendbar, wenn IFOHRA ihnen ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail zugestimmt hat oder die Regelungen in den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen identisch sind.
- Die Bedingungen gelten nur gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, mit denen eine Geschäftsbeziehung besteht und die bei Abschluss des Geschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln und daher Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.
§ 2 Gegenstand
Gegenstand ist die in dem Vertrag vereinbarte Tätigkeit, die nach der zwischen den Parteien
vereinbarten Leistungsbeschreibung und den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Ausführung der
Arbeiten durch qualifizierte IFOHRA Mitarbeiter regelmäßig innerhalb des vereinbarten Zeitraums
ausgeführt wird. IFOHRA ist frei in der Auswahl der Mitarbeiter, die die Dienstleistung erbringen
werden.
§ 3 Leistungsumfang
Der Umfang der Arbeiten, der Ansatz und die Art der zu erbringenden Dienstleistungen sind im
Dienstvertrag jeweils einschließlich der jeweiligen Anlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung
festgelegt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Arbeitsumfangs, der
Herangehensweise und der Art der Ergebnisse bedürfen einer spezifischen Vereinbarung zwischen
den Vertragsparteien in Schriftform oder per E-Mail (Change Request). IFOHRA ist grundsätzlich frei
in der Auswahl des Ortes, an dem die Dienstleistungen erbracht werden, es sei denn aus dem Vertrag
mit dem Auftraggeber ergibt sich etwas anderes.
§ 4 Änderungswunsch
Zusätzliche Anforderungen oder Änderungen bestehender Anforderungen während der
Projektlaufzeit, die nicht im Vertrag, insbesondere in der Leistungsbeschreibung zu dem Vertrag
enthalten sind, sind in einem als rechtlich gesonderten Verfahren (Change Request) festzulegen. Das
bedeutet, dass Änderungen des bestehenden Vertrages auf Basis einer Beschreibung des
geänderten oder neuen Leistungsumfangs durch die Zustimmung beider Vertragsparteien erfolgen.
Diese Änderungen müssen schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Diese Änderungen haben keinen
Einfluss auf die Bezahlung der Leistungen, die in dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag
festgelegt wurden; allerdings sind zusätzliche Leistungen, die bisher in dem Auftragsumfang (noch)
nicht enthalten waren, zusätzlich zu vergüten, es sei denn es wird ausdrücklich etwas anderes
vereinbart.
§ 5 Besondere Pflichten von IFOHRA
IFOHRA ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers
vertraulich zu behandeln und hat auf das ausdrückliche Verlangen des Auftraggebers eine
entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung abzuschließen. Wenn IFOHRA mit den IT-Systemen des
Kunden arbeitet, sind die branchenüblichen Sicherheitsrichtlinien zu verwenden.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber unterstützt IFOHRA bei den für die Erbringung der Leistungen von IFOHRA
erforderlichen oder sinnvollen Tätigkeiten in jeder erdenklichen Weise unaufgefordert,
kostenlos und rechtzeitig. Insbesondere wird der Auftraggeber alle Anforderungen in seinem
Arbeitsbereich, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages wesentlich sind oder
wesentlich erscheinen, unentgeltlich zur Verfügung stellen. Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht
des Auftraggebers gelten insbesondere die folgenden Regelungen: Der Auftraggeber
- stellt den IFOHRA-Mitarbeitern unaufgefordert alle Informationen zur Verfügung, die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich oder sinnvoll sind; - bietet jederzeit Zugang zu allen Informationen, die IFOHRA-Mitarbeiter oder sonst von
IFOHRA im Rahmen des Vertrages beauftragte Personen oder Unternehmen für ihre
Arbeit benötigen, und stellt alle wesentlichen Unterlagen und Informationen
unaufgefordert zur Verfügung; - benennt eine Kontaktperson, die den IFOHRA Mitarbeitern während der vereinbarten
Arbeitszeit zur Verfügung steht. Der Auftraggeber ist hiermit ausdrücklich damit
einverstanden, dass der Ansprechpartner berechtigt ist, für den Auftraggeber
rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, insbesondere wenn diese als
Zwischenentscheidungen zur Fortsetzung des Vertrages erforderlich sind;
Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass die Kontaktperson nicht zur Verfügung steht
oder die erforderliche Entscheidung nicht trifft, gehen zu Lasten des Auftraggebers; d.h.
hierdurch verlängert sich die Leistungszeit; zudem hat der Auftraggeber eventuelle
Mehrkosten zu tragen; - wird den IFOHRA-Mitarbeitern und allen Ressourcen, die sie für ihre Arbeit benötigen,
einen angemessenen Arbeitsplatz bieten. Der Arbeitsplatz muss die Bereitstellung einer
permanenten Netzwerk- oder Wi-Fi-Verbindung und die Verfügbarkeit des Internets
umfassen; - wird die Verfügbarkeit von eigenen Mitarbeitern sicherstellen, die ein gutes Verständnis der aktuellen Prozesse haben und die Kompetenz haben, Entscheidungen über neue Prozesse zu treffen und umzusetzen, insbesondere für den Umfang der Projektarbeit; der Auftraggeber ist hiermit ausdrücklich damit einverstanden, dass diese Personen rechtsverbindliche Erklärungen für den Auftraggeber abgeben.
- stellt die erforderlichen Systeme und Verwaltungen in Übereinstimmung mit den Hardware- und Softwareanforderungen der IFOHRA bereit;
- wird mit den Lösungsmerkmalen, in dem von IFOHRA festgelegten Umfang zusammenarbeiten;
- wird sich an die im Projektplan vereinbarten Projektmeilensteine halten.
2. Durch IFOHRA bzw. durch Mitarbeiter von IFOHRA erstellte Produkte wie z.B. Software unterliegen den Urheberrechten durch IFOHRA (z.B. Programmen, Unterlagen, Methoden, Arbeitsergebnissen, Konzepte und sonstige Gegenständen – nachfolgend Dienstleistungen in Ziffer 2 und 3 genannt). Diese gehen ausschließlich an IFOHRA über, auch wenn und soweit diese Ergebnisse in Zusammenarbeit und Spezifikationen des Auftraggebers erstellt wurden. Die Berechtigung zur Nutzung durch den Kunden ist nur für eigene Zwecke des Kunden, auch nach erfolgter Zahlung. Der Kunde erhält ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Dienste, es sei denn es ist vertraglich etwas anderes vereinbart.
3. Sonstige Vereinbarungen über die Übertragung und das Recht zur Nutzung der Dienste bedürfen der Schriftform. Alle Verletzungen der geistigen Eigentumsrechte von IFOHRA unterliegen Schadensersatzansprüchen.
§ 7 Leistungserbringung bei Dienstverträgen und Gewährleistung
1. Die Leistung von IFOHRA gilt als vollständig, wenn die vereinbarte Leistungsbeschreibung erbracht wurde, insbesondere die nach dem Vertrag zu erstellenden Unterlagen (z.B. Dokumentation, Spezifikationen und Zeitplan etc.) fertiggestellt und übergeben und die speziellen Beratungsleistungen (Workshops, Schulungen, Präsentationen, Softwareinstallationen etc.) abgeschlossen sind. Für programmierte Software gilt dies bei der Übergabe. Für Cloud-basierte Software wird ein gemeinsam festgelegter Go-Live-Termin vereinbart, der als Zeitpunkt der Leistungserbringung gilt; mit dem Go-Live zählt die Software als akzeptiert.
2. IFOHRA garantiert nicht und steht auch sonst nicht dafür ein, dass die spezifischen Beratungsergebnisse in den organisatorischen Prozessen des Kunden eintreten, es sei denn dies wird zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail vereinbart.
3. Die Vereinbarung über die Erbringung der Leistungen durch IFOHRA stellen regelmäßig einen Dienstvertrag dar, es sei denn es ist zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart. Es wird darauf hingewiesen, dass der Dienstleister bei einem Dienstvertrag nicht zur Gewährleistung verpflichtet ist.
4. Sollte die Vereinbarung über die Leistungserbringung durch IFOHRA insbesondere nach dem zugrundeliegenden Vertrag abweichend von der vorstehenden Regelung einen Werkvertrag darstellen, also sollte zwischen den Parteien der Eintritt eines bestimmten Erfolges vereinbart sein, gelten für die Gewährleistung die nachfolgenden Bedingungen.
5. IFOHRA ist bei Vorliegen eines Werkvertrages zur mangelfreien Leistung verpflichtet. Falls Software im Rahmen eines Werkvertrages programmiert wird, stellt IFOHRA diese programmierte Software ohne solche Mängel zur Verfügung, die ihren Wert aufheben oder erheblich mindern, und in der für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Form. IFOHRA stellt die programmierte Software frei von Rechten Dritter zur Verfügung, die ihre vertragsgemäße Nutzung aufheben oder erheblich einschränken. Darüber hinaus ist die Gewährleistung von IFOHRA ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber oder Dritte, die von IFOHRA nicht beauftragt wurden, die programmierte Software oder Teile davon ohne Zustimmung von IFOHRA verändern.
6. Der Auftraggeber hat IFOHRA Mängel unverzüglich schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen und deren Behebung zu verlangen.
7. IFOHRA ist berechtigt und verpflichtet, zu prüfen, ob der angezeigte Mangel besteht. Ist dies der Fall, ist IFOHRA verpflichtet, den Mangel gemäß Ziffer 8 zu beseitigen.
8. IFOHRA ist verpflichtet, mit der Beseitigung der vom Auftraggeber gemäß Ziffer 6 angezeigten Mängel, insbesondere die angezeigten Mängel in der Software innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang einer Mängelanzeige nach Ziffer 6 zu beginnen und diese in angemessener Frist zu beseitigen. Die Beseitigung der Fehler erfolgt nach Wahl von IFOHRA und je nach Erheblichkeit des Mangels entweder durch Lieferung einer verbesserten Version der Software, durch Änderung der Software oder durch Anweisungen zur Beseitigung oder Umgehung der Auswirkungen des Fehlers, soweit mögliche Nutzungsbeeinträchtigungen gering sind.
9. Die Gewährleistungsfrist endet und Gewährleistungsansprüche einschließlich möglicher Schadenersatzansprüche verjähren ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem Auftraggeber die Software übergeben wurde, bei Cloud-basierter Software mit dem Go-Live-Termin.
§ 8 Haftung
1. IFOHRA schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, soweit diese nicht wesentliche Vertragspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betreffen.
2. Soweit IFOHRA nach Ziffer 1 für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ohne grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet, ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, den IFOHRA unter den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Umständen vernünftigerweise erwarten konnte.
3. Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 2 gilt auch für Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln von Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von IFOHRA oder von ihnen Beauftragten, die nicht Geschäftsführer oder leitende Angestellte sind, verursacht wurden.
4. In den Fällen Ziffern 2 und 3 haftet IFOHRA nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
5. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 1 bi 5 gelten angemessen für die Mitarbeiter von IFOHRA und deren Beauftragten und sogar für diese.
§ 9 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, die die Leistungen von IFOHRA erschweren oder nicht ermöglichen, ermöglichen es IFOHRA, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, um die Dauer der Behinderung und angemessenen Anlaufzeit hinauszuzögern. Streiks, Aussperrungen und ähnliche Umstände, solange sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind, sind einer höheren Gewalt gleichgestellt (Pandemien, Unruhen, Krieg, Mobilmachung). IFOHRA wird den Kunden unverzüglich informieren, wenn ein solches Ereignis eintritt.
§ 10 Vertragslaufzeit und Kündigung
1. Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder mit dem Ende des beauftragten Projekts.
2. Jede Partei kann den Vertrag jedoch vorab schriftlich mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Wenn im Vertrag eine bestimmte Laufzeit festgelegt ist, ist diese Kündigung auch vor Ablauf der Laufzeit möglich. Wurde ein bestimmtes Projekt beauftragt, ist eine Kündigung auch vor Beendigung des Projekts möglich. Eine unzeitige Kündigung ist allerdings unzulässig; das bedeutet insbesondere, dass IFOHRA nur in der Weise kündigen darf, dass der Auftraggeber sich die Dienste anderweit beschaffen kann.
3. Wenn der Auftraggeber von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag gemäß Nummer 2 zu kündigen, beträgt die Vergütung von IFOHRA wie folgt:
a. Bei einem Vertrag ohne feste Laufzeit sind die bis zum Zeitpunkt des wirksamen Zeitpunkts der ordentlichen Kündigung erbrachten Leistungen entsprechend der getroffenen Vergütungsvereinbarung oder der bisherigen Handhabung zu vergüten.
b. Bei Verträgen mit vereinbarter Laufzeit bei ordentlicher Kündigung sind die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entsprechend der getroffenen Vergütungsvereinbarung oder der bisherigen Handhabung zu bezahlen. Für Leistungen, die nach der Kündigung nicht mehr zu erbringen sind, wird eine Gebühr in Höhe von 20% der ausstehenden Vergütung erhoben, es sei denn, IFOHRA kann einen höheren Schaden konkret nachweisen.
§ 11 Beauftragung der Mitarbeiter des Vertragspartners
1. Der Auftraggeber und verbundene Unternehmen sowie IFOHRA (Vertragspartner) werden Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners, die im Zusammenhang mit der Durchführung der im Vertrag festgelegten Aufgaben tätig sind oder waren, vor einer Frist von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit – weder als Arbeitnehmer noch als Freiberufler – einstellen, direkt oder indirekt.
2. Beauftragt einer der Vertragspartner Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter des anderen Vertragspartners als Arbeitnehmer oder Freiberufler, jedenfalls direkt oder indirekt, so zahlt er dem jeweils anderen Vertragspartner 50% der Bruttozahlungen und Leistungen, die der engagierte Mitarbeiter in den letzten 12 Monaten seines Engagements bei dem jeweils anderen Vertragspartner erhalten hat.
§ 12 Vergütung
Es gibt zwei Möglichkeiten zur Abrechnung der Vergütung der beauftragten Leistungen:
1. Vergütung der entstandenen Aufwendungen: IFOHRA stellt seine Leistungen auf der Grundlage der Anzahl der effektiv erbrachten Projekttage in Rechnung. Grundlage hierfür ist der vereinbarte Beratungstarif, der sich an 8 Stunden/Tag orientiert. Die Beratungsspesen ergeben sich aus § 13 dieser AGB und werden monatlich nach Anfallen in Rechnung gestellt, sofern nichts weiter vereinbart wurde.
2. Festpreisvergütung: Der im Vertrag definierte Leistungsumfang wird von IFOHRA zu dem im Vertrag festgelegten Festpreis erbracht, unabhängig von der Anzahl der erforderlichen Beratungstage. Die Abrechnung für einzelne Teilbeträge erfolgt nach Absprache und für im Voraus definierte abgeschlossene Arbeitspakete. Der Vertrag regelt, inwieweit Nebenkosten im Festpreis enthalten sind. Falls nichts geregelt ist, gilt § 13 dieser AGB.
Die Parteien vereinbaren im Rahmen der Beauftragung oder ggf. danach die Art der Abrechnung. Ist nichts vereinbart, erfolgt die Vergütung nach dem entstandenen Aufwand auf Basis der effektiv erbrachten Projekttage (Ziffer 1) zu dem vereinbarten Tagessatz. Ist die Höhe des Tagessatzes nicht vereinbart, gilt entsprechend § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung.
§ 13 Fiktion der Abnahme
Schuldet IFOHRA einen bestimmten Erfolg, also bei Vorliegen eines Werkvertrages, gilt die Abnahme wie in § 640 Abs. 2 BGB geregelt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert wird. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.
§ 14 Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers verjähren binnen zwölf Monaten. Für die Schadenersatzansprüche gem. Ziffer VIII Nr. 1 gelten jedoch die gesetzlichen Fristen.
§ 15 Umsatzsteuer, Fälligkeit und Verzug
1. Vergütungen, Nebenkosten und alle sonstigen zu begleichenden Beträge werden zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer ist in gesetzlicher Höhe vom Auftraggeber zu bezahlen.
2. Alle Rechnungen sind ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Skonti werden nicht gewährt.
3. Wird die Rechnung innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung nicht bezahlt, kommt der Auftraggeber automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
4. Ab dem Verzugseintritt ist der Rechnungsbetrag in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB). Zudem kann nach § 288 Abs. 4 BGB eine Pauschale von 40,00 EUR gefordert werden. Gegebenenfalls darüberhinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
1. Erfüllungsort ist Bamberg.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bamberg. IFOHRA ist berechtigt, ein Verfahren am Standort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden einzuleiten.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.
4. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, die Eignung von Waren und Dienstleistungen für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.